Rechtsprechung
VG Neustadt, 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften stehen ohne weiteres ...
- JurPC
Nennung des Namens und der E-Mail-Adresse eines Beamten auf Internetseiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten einer behördlichen Dienststelle in deren Internetauftritt; Name, Zuständigkeitsbereich, dienstliche Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse eines Beamten als Bestandteil der Personalaktendaten; Dienstliche ...
- prot-in.de
- datenschutz.eu
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
- lawblog.de (Kurzinformation)
Kein regelmäßiger Publikumsverkehr
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
- prot-in.de (Kurzinformation)
E-Mail-Adresse eines Beamten darf ins Internet gestellt werden
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
E-Mail-Adressen von Beamten auf Behörden-Homepage
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
- juraforum.de (Kurzinformation)
E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Dienststelle darf Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Beamten im Internet veröffentlichen - Datenschutzrecht nicht verletzt
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2007 - 2 A 10413/07
- BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02
Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab; …
Auszug aus VG Neustadt, 06.02.2007 - 6 K 1729/06
Seit der Neuregelung des Personalaktenrechts im Bund und im Land Rheinland-Pfalz zum 1. Januar 1993 bzw. 1994 bestehen in §§ 90 ff. Bundesbeamtengesetz - BBG - und §§ 102 ff. Landesbeamtengesetz - LBG - beamtenrechtliche Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten, die den allgemeinen Datenschutzgesetzen vorgehen (vgl. BVerwGE 118, 10 ;… Fürst, in GKÖD, Stand: Januar 2007, K § 90 Rdnr. 10).